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Satzung des Vereins „Heimatfreunde Wüsten“


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimatfreunde Wüsten.
Er hat seinen Sitz in Wüsten und ist dem Lippischen Heimatbund kooperativ angeschlossen.


§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins sind insbesondere:

1.   Die Erforschung, Darstellung und Auseinandersetzung mit der örtlichen Geschichte.

2.   Die Sammlung und Förderung heimatkundlichen Schrifttums sowie die Pflege und Sammlung von Sitte und Brauchtum.

3.   Naturschutz, Ortsgestaltung und Landschaftspflege.

4.   Die Durchführung von heimatkundlichen Wanderungen, Fahrten und Veranstaltungen, sowie die Einrichtung und Pflege von Wanderwegen.

5.    Die Betreuung von Denkmälern in Wüsten.

6.   Die Kontaktpflege zur Stadt Bad Salzuflen, zum Lippischen Heimatbund, zum Kreis Lippe und zu Vereinen mit ähnlichen Zielsetzungen.

7.   Die Pflege der Plattdeutschen Sprache

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten die bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins gezahlten Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturring Wüsten oder falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an die Stadt Bad Salzuflen, die es unmittelbar und ausschließlich für Ziele des aufgelösten Vereins in Wüsten in Wüsten zu verwenden hat.


§ 3

Mitgliedschaft, Beitritt

Als Mitglieder können dem Verein angehören:

1.   Einzelpersonen

2.   Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Vereine und sonstige Unternehmungen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

3.   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Wird gegen die Entscheidung des Vorstandes Widerspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens 3 Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

3.  Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Ebenso ist der Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.

4.  Der Ausschuss ist mit der Begründung des Beschlusses dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Wird Widerspruch eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5.  Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6

Ehrenmitgliedschaft

Durch die Mitgliederversammlung können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes Einzelmitglieder und andere verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.


§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.       Der Vorstand

2.       Der erweiterte Vorstand

3.       Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer, der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Arbeitskreise. Weitere Personen, die der Heimatarbeit besonders verbunden sind, können ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.


§ 8

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 9

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand stellt ein Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan auf. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.


§ 10

Ordentliche Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

2.  Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über:

a) Die Wahl des Vorstandes

b) Satzungsänderungen

c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes

e) Die Bildung von Arbeitskreisen

f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Die Auflösung des Vereins

Beschlüsse zu Absatz 2 Ziffer b), f) und g) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einzuberufen:

1.   Wenn das Interesse des Vereins es erfordert

2.   Wenn 10 Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.


§ 12

Ladung

1.   Jede Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist durch schriftliche Ladung unter Angabe der Beratungspunkte vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen.

2.  Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder durch schriftliche Ladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

3.  Eine Ladungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten.


§ 13

Beschlüsse

1.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sind auf einer Mitgliederversammlung, auf der über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ein Beschluß gefaßt werden soll, weniger als die Hälfte der Mitglieder nach § 3 anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.   Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.   Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.


§ 14

Vertretung

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


§ 15

Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Rechnungs- und Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Rechnungs- und Kassenprüfung ist von zwei Vereinsmitgliedern, die für dieses Amt von der vorhergehenden Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit bestellt worden sind, vorzunehmen.

Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal in Folge möglich.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.